WOHNUNGSVERWEIS
Obwohl ich nicht die Kontrolle habe über alles, was mein Partner macht und Gewalttätigkeiten nicht immer voraussehen kann, habe ich verschiedene Möglichkeiten, mich und meine Kinder in Sicherheit zu bringen.
Ein/e gewalttätige/r Partner*in kann bei einem Polizeieinsatz von den Beamten aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen werden. Der WOHNUNGSVERWEIS kann von der Polizei für max. 4 Werktage (§ 27a Polizeigesetz) ausgesprochen werden. Sämtliche zur Wohnung gehörende Schlüssel müssen dann der Polizei ausgehändigt werden.
Ein RÜCKKEHRVERBOT, ANNÄHERUNGSVERBOT und ein VERBOT der KONTAKTAUFNAHME zum Opfer z.B. durch Ansprache oder Telekommunikationsmittel sind als Schutzmaßnahmen an den Wohnungsverweis gekoppelt.
VERLÄNGERUNGSMASSNAHME
Der ausgesprochene WOHNUNGSVERWEIS kann nach Anhörung beider Parteien durch das Amt für öffentliche Ordnung bis zu max. 14 Tagen verlängert werden. Zustellung der Verfügung geht an beide Beteiligte.
Unterschreibt das Opfer beim Polizeieinsatz eine EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG wird eine Berater*in aktiv und meldet sich zur Klärung, Unterstützung und Begleitung in dieser Krisensituation beim Opfer. (In der Regel innerhalb der nächsten 3 Werktage nach dem Vorfall)
In diesen 14 Tagen kann das Opfer beim zuständigen Familiengericht einen ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG NACH DEM GEWALTSCHUTZGESETZ stellen. Das Gericht entscheidet im Eilverfahren. Es ergeht ein richterlicher Beschluss, der in der Regel max. 6 Monate gilt.
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