Unter Häuslicher Gewalt versteht man jede Form von Gewalt zwischen zwei erwachsenen Personen, die in einer partnerschaftlichen Beziehung stehen oder standen. Häusliche Gewalt kann in Form von körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt stattfinden.
Rufen Sie im Notfall die Polizei 110
Wenden Sie sich an eine Fachberatungsstelle.
Jederzeit können Sie, in Ihrer Muttersprache, am Hilfetelefon 08000116016 mit einer Person über Ihre Situation sprechen.
Frauen sind deutlich häufiger Opfer von Häuslicher Gewalt. Es gibt aber auch Männer, die Opfer von Häuslicher Gewalt werden.
Rufen Sie im Notfall die Polizei 110 oder an das Hilfetelfon für Gewalt an Männern 0800 1239900
Nein, wenn Sie Häusliche Gewalt erfahren, können Sie in einem Frauenhaus einen Schutzraum vor Häuslicher Gewalt bekommen.
Die Polizei und das Familiengericht können aber durch einen Wohnungsverweis den Täter*in zeitlich begrenzt, aus der gemeinsamen Wohnung verweisen.
Nein, wichtig ist, dass Sie in einem sicheren Umfeld leben können. Wenn Sie in Ihrer Partnerschaft trotz statt gefundener Häuslicher Gewalt Wege finden, sich wieder gewaltfrei zu begegnen, müssen Sie sich nicht zwangsläufig trennen.
- Eine Paarberatung kann sie dabei unterstützen.
- Eine temporäre räumliche Trennung kann aber zunächst auch diesen Prozess unterstützen.
Kinder leiden unter häuslicher Gewalt! Sie sind immer Zeugen, auch wenn sie selbst nicht geschlagen werden. Deshalb ist es wichtig, dass Kinder, ebenso wie Sie, Unterstützung in ihrer schutzlosen Situation erhalten!
PERSÖNLICHER SICHERHEITSPLAN
Obwohl ich nicht die Kontrolle habe über alles, was mein Partner macht und Gewalttätigkeiten nicht immer voraussehen kann, habe ich verschiedene Möglichkeiten, mich und meine Kinder in Sicherheit zu bringen.
Im Notfall kann ich folgendes tun
Die Grundlage für diesen Sicherheitsplan lieferte der “Separation Safety Plan” des Metropolitan Nashville Police Department. Zusammengestellt und übersetzt hat ihn Angelika May.
WOHNUNGSVERWEIS
Obwohl ich nicht die Kontrolle habe über alles, was mein Partner macht und Gewalttätigkeiten nicht immer voraussehen kann, habe ich verschiedene Möglichkeiten, mich und meine Kinder in Sicherheit zu bringen.
Ein/e gewalttätige/r Partner*in kann bei einem Polizeieinsatz von den Beamten aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen werden. Der WOHNUNGSVERWEIS kann von der Polizei für max. 4 Werktage (§ 27a Polizeigesetz) ausgesprochen werden. Sämtliche zur Wohnung gehörende Schlüssel müssen dann der Polizei ausgehändigt werden.
Ein RÜCKKEHRVERBOT, ANNÄHERUNGSVERBOT und ein VERBOT der KONTAKTAUFNAHME zum Opfer z.B. durch Ansprache oder Telekommunikationsmittel sind als Schutzmaßnahmen an den Wohnungsverweis gekoppelt.
VERLÄNGERUNGSMASSNAHME
Der ausgesprochene WOHNUNGSVERWEIS kann nach Anhörung beider Parteien durch das Amt für öffentliche Ordnung bis zu max. 14 Tagen verlängert werden. Zustellung der Verfügung geht an beide Beteiligte.
Unterschreibt das Opfer beim Polizeieinsatz eine EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG wird eine Berater*in aktiv und meldet sich zur Klärung, Unterstützung und Begleitung in dieser Krisensituation beim Opfer. (In der Regel innerhalb der nächsten 3 Werktage nach dem Vorfall)
In diesen 14 Tagen kann das Opfer beim zuständigen Familiengericht einen ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG NACH DEM GEWALTSCHUTZGESETZ stellen. Das Gericht entscheidet im Eilverfahren. Es ergeht ein richterlicher Beschluss, der in der Regel max. 6 Monate gilt.